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Lichtimmission

Lichtimmissionen gehören nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu den schädlichen Umwelteinwirkungen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder für die Nachbarschaft herbeizuführen. Beispiele hierfür sind u.a.: Straßenlaternen, die in die Wohnung scheinen und als störend empfunden werden, Scheinwerfer für Sportstätten sowie auch hell beleuchtete Flächen oder angestrahlte Flächen.